der Abgeordneten Petra Bayr und Hermann Schultes
und Kollegen
Der Umweltausschuss wolle beschließen:
Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „Wer eine Finanzvergehen“ durch „Wer ein Finanzvergehen“
ersetzt.
2. In § 8 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 7 die Bezeichnungen „(5)“ bis „(8)“; Abs. 4 (neu) lautet::
„(4) Die Bestimmungen über Strafverschärfung bei Rückfall gemäß § 41 FinStrG sind auf die Finanzvergehen nach Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.“
3. Die Überschrift zu § 15 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen“
4. In § 15 Abs. 1 wird als erster Satz eingefügt:
„Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft“.
Begründung:
Zu Z 1:
Berichtigung eines Schreibfehlers
Zu Z 2:
Aufgrund des neu eingefügten Abs. 4 wäre die fortlaufende Nummerierung der Absätze
entsprechend zu ändern.
Die Rückfallsbestimmung des § 41 FinStrG soll auch auf die Tatbestände der Absätze 1 und 2 Anwendung finden. Somit kann bei neuerlicher Tatbegehung, nachdem bereits zwei Strafen innerhalb von fünf Jahren verhängt und zumindest teilweise vollzogen worden sind, die jeweils angedrohte Höchststrafe um die Hälfte überschritten werden. Rückfallsbegründend sollen jedoch nur diese Finanzvergehen, nicht aber auch die in § 41 Abs. 1 FinStrG genannten sein.
Zu Z 3 und 4:
Um ausreichend Zeit für die erforderlichen Umstellungen (Schulungen der Kontrollorgane etc.) zur Verfügung zu stellen, erscheint ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2010 erforderlich.
Die Überschrift des § 15 wäre daher entsprechend zu ergänzen