Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der im Titel bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
„5a. Die Überschrift zu § 4 lautet: „Vorverfahren und Investorenservice“; dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Behörde kann die Projektwerber/innen auf deren Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Behörde verfügt und die der Projektwerber/die Projektwerberin für die Vorbereitung der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Projektes verwendet werden. Die für das Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Projektvorbereitung von der Behörde bekannt gegeben werden.“
2. Z 8 lautet:
„8. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:
„Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;“
3. Nach Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:
„14a. § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.“
4. Nach Z 56 wird folgende Z 56a eingefügt:
„56a. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:
„je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;“
5. Nach Z 56a wird folgende Z 56b eingefügt:
„56b. Im § 26 Abs. 1 wird am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 6 und Z 7 angefügt:
„6. ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte; 7. ein/e Vertreter/in der gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisationen.“
6. Nach Z 56b wird folgende Z 56c eingefügt:
„56c. § 27 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden für die jeweilige Legislaturperiode gewählt und bleiben im Amt bis zum nächsten Zusammentreten des Umweltrates.“
7. Z 61 lautet:
„§ 43 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (§§3 Abs. 7, 24 Abs. 5), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en), die Ergebnisse der Nachkontrolle sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten und einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVPBehörden, auf denen Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen.“
8. Z 64 lautet:
Dem § 46 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1 und 2, 23b Abs. 2, 24 Abs. 7, 24a Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.
2. § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX ist in Verfahren nicht anzuwenden, in welchen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle die öffentliche Auflage gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde.
3. § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Feststellungsverfahren nach bisheriger Rechtslage anhängig ist.
4. Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterliegt, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt.
5. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten
Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
6. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner novellierten
Fassung weiterhin anzuwenden.
7. Auf Vorhaben, auf die gemäß Abs. 18 Z 5 und Abs. 19 der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 nicht anzuwenden ist, findet auch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX keine Anwendung.“
Begründung:
Zu Z 1 (§ 4):
Das Investorenservice soll die Vorbereitungsphase für UVP-pflichtige Projekte verkürzen und eine Möglichkeit für die frühzeitige Berücksichtigung der für die Projektvorbereitung relevanten Umweltdaten eröffnen. Das Investorenservice kann unabhängig davon, ob ein Vorverfahren stattfindet, in Anspruch genommen werden. Die der Landesregierung als UVPBehörde
zur Verfügung stehenden Informationen umfassen sowohl die funktionell der Landesverwaltung als auch die funktionell der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnenden Informationen im Bereich des Amts der Landesregierung.
Zu Z 2 (§ 6)
Im Hinblick auf die Bedeutung des Klimaschutzes wird das Energiekonzept auf ein Klimaund Energiekonzept erweitert, das insbesondere auch Maßnahmen zur Reduktion der klimarelevanten Treibhausgase anzuführen hat. Das Konzept hat eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros zu enthalten, dass die Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen.
Zu Z 4 bis 6 (§§ 26, 27):
Der Umweltrat wird um Vertreter/innen der Industriellenvereinigung, der Umweltanwälte und der Umweltorganisationen erweitert. Gleichzeitig wird die Funktionsdauer der Vorsitzenden auf die Legislaturperiode ausgelegt.