07.09.2010
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6017/J betreffend „fehlende ausreichende Regelungen für die Anrechnung beruflicher Qualifikationen von SchülerInnen im Lehrlingsausbildungssystem“, welche die Abgeordneten Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2010 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen leisten einen sehr wichtigen Beitrag zur Qualifizierung österreichischer Arbeitskräfte und tragen auf diese Weise wesentlich zur Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Unternehmen - auch im internationalen Bereich - bei. Im Übrigen ist auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zu verweisen.
Antwort zu den Punkten 4 bis 9 der Anfrage:
Von der Wirtschaftskammer Österreich bzw. den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft werden nach den Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes Statistiken über Lehrverhältnisse erhoben und geführt. Im Sinne bestmöglicher Transparenz hat mein Ressort die Wirtschaftskammer Österreich um Zurverfügungstellung dieser Statistiken ersucht. Diese hat die in der Beilage enthaltenen Datensätze übermittelt, jedoch darauf hingewiesen, dass statistische Daten in der in der Anfrage angesprochenen "Tiefenschärfe" nicht vorliegen.
Antwort zu den Punkten 10 und 22 der Anfrage:
Die Frau Staatssekretärin und ich gehen in dieser wie in allen den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffenden Fragen einvernehmlich vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Punkten 11 bis 20 der Anfrage verwiesen.
Antwort zu den Punkten 11 bis 20 der Anfrage:
Das Berufsausbildungsgesetz in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 23/1993 kannte die Möglichkeit der Festlegung von Lehrabschlussprüfungsersätzen auf Grund der erfolgreichen Absolvierung einer Schule. Zweck der Festlegung von Lehrabschlussprüfungsersätzen war die Sicherstellung des Zugangs zur Gewerbeausübung für Absolventen berufsbildender Schulen. Nachdem früher die Gewerbeordnung bzw. die Befähigungsnachweisvorschriften eine erfolgreich abgeschlossene Lehrausbildung als Voraussetzung für den Antritt zu einer Meisterprüfung oder zu einer Konzessionsprüfung vorsahen, ermöglichte die Festlegung von Lehrabschlussprüfungsersätzen den Antritt von Schulabsolventen zu den Befähigungsnachweisprüfungen.
Anfang der 1990er Jahre wurde das System des Zugangs zur Gewerbeausübung umgestellt und für Absolventen berufsbildender Schulen in den einzelnen Befähigungsnachweisvorschriften die unmittelbare Zulassung zur Befähigungsprüfung oder - insbesondere für berufsbildende höhere Schulen - der Zugang zu den einzelnen Gewerben auf Grund der erfolgreichen Absolvierung der Schule in Zusammenhang mit mehrjähriger praktischer beruflicher Tätigkeit gewährleistet.
Aus diesem Grund war die Aufrechterhaltung des Rechtsinstrumentariums der Lehrabschlussprüfungsersätze im § 28 BAG nicht mehr erforderlich, so dass es mit der Berufsausbildungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 23/1993 beseitigt wurde.
Jedoch wurde durch dieselbe Novelle im § 34a BAG für die formale Anerkennung der Qualifikationen, die in den von den Fragen erfassten Schulen erworben werden, vorgesorgt und ein allgemeiner Tatbestand über die Gleichwertigkeit von erfolgreich absolvierter Schulausbildung mit Lehrberufen geschaffen. Gemäß § 34a BAG gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossen beruflichen Ausbildung.
Es ist im Berufsausbildungsgesetz nicht vorgesehen, dass diese Gleichwertigkeit von schulischer Ausbildung mit Lehrberufen durch Verordnungen näher determiniert wird, da davon auszugehen ist, dass sich die Äquivalenz einer erfolgreich absolvierten Schulausbildung mit einem bestimmten Lehrberuf aus den Ausbildungsinhalten bzw. aus dem Schwerpunkt der beruflichen Ausbildung des betreffenden Schultypus und damit aus dessen "Ausbildungsprofil" ergibt.
Nachdem der ursprüngliche Zweck der Festlegung von Lehrabschlussprüfungen weggefallen ist, regelt die mit der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1993 neu gefasste Verordnungsermächtigung des § 28 BAG nur mehr den Ersatz von Lehrzeiten, wobei die bis dahin ergangenen Lehrzeitersatz-Verordnungen gemäß § 33 Abs. 1 BAG als bundesgesetzliche Regelungen nach wie vor in Geltung stehen.
Auf der Grundlage des neuen § 28 BAG wurden bisher keine Verordnungen erlassen; dies vor allem deshalb, weil eine Verordnung, die für alle 250 Lehrberufe die anzurechnenden Zeiten starr festlegt, nicht nur einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand verursachen würde, sondern insbesondere keine flexible Einzelfallgestaltung zuließe. Die Anrechnungen erfolgen daher individuell durch die Lehrlingsstellen im Zuge der Eintragung der Lehrverträge.
Um für berufsbildende Schulen, bei denen sich öfter Fragen der Äquivalenz mit Lehrberufen ergeben, größere Klarheit zu schaffen, für welche Lehrberufe Lehrzeitanrechnungen in Frage kommen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und der Wirtschaftskammer Österreich Informationsblätter zur Anrechnung bei der Handelsschule bzw. der Fachschule für wirtschaftliche Berufe herausgegeben.
Gleichzeitig ist eine praktikable rechtliche Ausgestaltung der Modalitäten von Lehrzeitanrechnungen gemäß § 28 BAG Gegenstand einer Arbeitsgruppe unter Einbindung der Sozialpartner und des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend wie des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.
Es besteht dabei der Vorschlag zur Erlassung einer Lehrzeitersatzverordnung aufgrund des § 28 BAG für den kaufmännischen Bereich und für den Tourismus, wodurch insbesondere die Handelsakademien, die Handelsschule, sowie die Höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und die Höheren Lehranstalten und Fachschulen für den Tourismusbereich erfasst werden. Dabei könnte auch die Aufnahme von Regelungen in die Kollektivverträge in Erwägung gezogen werden, wonach bei vollen Lehrzeitersätzen für Absolventen der betreffenden Schulen die für Fachkräfte geltende Entlohnung zur Anwendung kommt. Dieser Vorschlag wird derzeit auf Arbeitnehmerseite einer internen Beratung unterzogen. Weitere Gespräche sollen im Herbst stattfinden, deren Ergebnisse es im Interesse einer sachgerechten Lösung abzuwarten gilt.
Für die höheren gewerblichen und technischen Lehranstalten bzw. gewerblichen und technischen Fachschulen erscheint die Festlegung von Lehrzeitersätzen nicht erforderlich, weil für diese Schulen keine Problemfälle betreffend Lehrzeitanrechnungen vorliegen.
Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:
Für die Festlegung von Lehrabschlussprüfungsersätzen sieht § 28 BAG keine Verordnungsermächtigung vor.
Dies erscheint sachgerecht, da der ursprüngliche Zweck von Lehrabschlussprüfungsersätzen nunmehr durch den in der Gewerbeordnung 1994 und in den Befähigungsnachweisverordnungen festgelegten direkten Gewerbezugang bzw. durch die direkte Zulassung zu den Befähigungsprüfungen sichergestellt ist.
Beilage (siehe Original Scan, linke Spalte)