Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.“
2. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 2 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten bietet;“
3. § 6 Abs. 1 lautet:
„§ 6. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.“
4. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.“
5. In § 7 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „INSPIRE-Richtlinie“ die Wortfolge „, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009,“ eingefügt.
6. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.“
7. § 9 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„§ 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.“
8. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 wird jeweils nach Z 3 „lit. b“ eingefügt.
9. In § 22 Abs. 2 lautet die Z 2 wie folgt. Folgende Z 3 wird angefügt:
„2. Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18;
3. Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9.“
Begründung
Zu Z 1:
Diese Bestimmung enthält entsprechend Art. 4 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie die Klarstellung, dass dieses Gesetz nicht zur Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten verpflichtet.
Zu Z 2:
Sofern die INSPIRE-Richtlinie auf Grund des EWR-Abkommens oder eines sonstigen Abkommens auch auf andere Staaten anzuwenden ist, wird das Geoportal INSPIRE auch den Zugang zu deren Netzdiensten im Sinne des Art. 11 der INSPIRE-Richtlinie bieten, sodass auch diese zu nennen sind. Dieser redaktionelle Fehler (siehe auch die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des § 2 Abs. 5 Z 2 lit. c, § 3 Abs. 10 lit. c, § 5 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Z 2) wird insofern behoben.
Zu Z 3:
Im ersten Satz erfolgt eine Anpassung an eine weitere Durchführungsbestimmung zur INSPIRE-Richtlinie, nämlich jener betreffend die Netzdienste, welche kürzlich erlassen und in Kraft getreten ist. Diese Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, regelt bislang die Such- und Darstellungsdienste näher und soll in weiterer Folge hinsichtlich der weiteren Netzdienste (Download-Dienste, Transformationsdienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten) durch weitere Verordnungen der Europäischen Kommission abgeändert werden.
Mit dem letzten Satz soll verdeutlicht werden, dass auch öffentliche Geodatenstellen ihre (durch Eigen- oder Fremdleistung) erstellten und betriebenen Netzdienste anderen öffentlichen Geodatenstellen zur Verfügung stellen können bzw. dies durch Dienstleister oder andere geeignete Stellen bewerkstelligen lassen können.
Dadurch wird öffentlichen Geodatenstellen, für die die Schaffung und der Betrieb der Netzdienste etwa auf Grund des geringeren Umfangs ihrer von diesem Gesetz erfassten Geodatensätze oder dienste zu aufwändig wäre, die Möglichkeit geboten, den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 möglichst kostengünstig nachzukommen, zumal die Schaffung und der Betrieb der Netzdienste vielfach allgemeine Komponenten beinhalten, welche hinsichtlich weiterer Geodatensätze oder dienste teilweise nur mehr adaptiert oder ergänzt werden müssen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird als öffentliche Geodatenstelle seine, voraussichtlich durch eine hiezu beauftragte Stelle (wie der Land-, forst- und wasserwirtschaftlichen Rechenzentrum GmbH), geschaffenen und betriebenen Netzdienste in dieser Weise zur Verfügung stellen.
Bedient sich insofern eine öffentliche Geodatenstelle einer anderen öffentlichen Geodatenstelle sind dieser die durch diese Leistung zusätzlich entstehenden Kosten gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Zusätzlich entstehende Kosten sind jene, die einer öffentlichen Geodatenstelle aus allenfalls notwendigen Adaptierungen ihrer einer anderen öffentlichen Geodatenstelle zur Verfügung gestellten Netzdienste erwachsen, sowie jene Kosten, die mit dem Betrieb der Netzdienste für die andere öffentliche Geodatenstelle verbunden sind.
Durch diese Nennung öffentlicher Geodatenstellen wird nicht ausgeschlossen, dass solche gegebenenfalls auch im Sinne des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, jeweils letzter Satz, herangezogen werden können.
Zu Z 4:
Diese Änderung betreffend die Verknüpfung der Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk und deren Zugänglichkeit erfolgt entsprechend und folglich der Änderung des § 6 Abs. 1 letzter Satz (Z 3 dieses Abänderungsantrages).
Zu Z 5:
Wie schon bei Z 3 dieses Abänderungsantrages, dies betreffend die Änderung des ersten Satzes des § 6 Abs. 1, ist auch hier auf die weitere Durchführungsbestimmung der Europäischen Kommission zur INSPIRE-Richtlinie, die Verordnung (EG) Nr. 976/2009, Bezug zu nehmen.
Zu Z 6 und 7:
Es wird ein Redaktionsversehen behoben. Im Sinne der Transparenz sollen sowohl bezüglich der allfällig möglichen Entgelte für die Darstellungsdienste als auch für die Download-Dienste und die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten auf Anfrage die Berechnungsgrundlagen dieser Entgelte angegeben werden.
Zu Z 8:
Es wird ein Redaktionsversehen behoben.
Zu Z 9:
Wie schon bei Z 3 dieses Abänderungsantrages, dies betreffend die Änderung des ersten Satzes des § 6 Abs. 1, ist auch hier auf die weitere Durchführungsbestimmung der Europäischen Kommission zur INSPIRE-Richtlinie, die Verordnung (EG) Nr. 976/2009, Bezug zu nehmen.