Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
1. In Artikel 1 Z 33 entfällt in § 14 Abs. 2 Z 6 die Wortfolge „Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 selbst gelenkt oder als Mitfahrer benutzt werden, sowie“
2. In Artikel 1 Z 33 lautet der § 14 Abs 2 Z 7 und 8: „7. Fahrzeuge, die zur Auf-rechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs auf Flugplätzen, für die Betriebspflicht besteht, erforderlich sind, 8. Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 selbst gelenkt oder als Mitfahrer benutzt werden.“
Begründung:
Durch diese klare Regelung wird sichergestellt, dass der Gebrauch von Fahrzeugen, die oft aufwendig und kosten-intensiv für die Verwendung von und für Menschen mit Behinderungen adaptiert wurden, durch keine Verkehrsmaßnahmen gemäß § 14 IG-L betroffen sein werden.
Diese Fahrzeuge leisten einen geringen Beitrag an der Immissionssituation. Es liegt im gesellschaftlichen Gesamtinteresse, dass diese Fahrzeuge ungehindert verkehren können. Weiteres kommt es zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten, da mit dieser Regelung keine Verfahren für Individualausnahmen gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 nötig sind.